Definition & Preisvergleich

GOZ 7020: Vorhandene Prothese als Aufbissbehelf

Die Definition für Z7020 lautet "Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf" und ist im Abschnitt "Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Umarbeitung einer Prothese zum Aufbissbehelf nach GOZ 7020 variieren von 25,31 € bis 58 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z7020 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z7020: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 7020 beträgt: 450 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 7020: Vorhandene Prothese als Aufbissbehelf" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €58,21 €88,58 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Als Aufbissbehelf werden verschiedene Arten von Schienen bezeichnet, die die Zähne im Ober- oder Unterkiefer (oder beide) abdecken. Sie dienen entweder zum Schutz der Zähne, zur Entlastung von Kiefern und Muskeln oder sie haben einen therapeutischen Effekt und korrigieren zum Beispiel die Bisslage. In manchen Fällen wird keine Aufbissschiene hergestellt, sondern eine bereits vorhandene Prothese (also ein herausnehmbarer Zahnersatz) zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet. Diese Leistung rechnet der Zahnarzt unter GOZ-Ziffer 7020 ab.

Eine umgearbeitete Prothese kann dazu dienen, die Lage des Unterkiefers zu verändern (Repositionierungsschiene), die Kaumuskulatur zur entspannen (Relaxierungsschiene) oder die Kiefergelenke in eine korrekte Position zu bringen (Distraktionsschiene). Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer GOZ 7020 ist also, dass bereits eine herausnehmbare Prothese vorhanden ist. Die Umarbeitung erfolgt, indem die Prothese abgefeilt oder an bestimmten Stellen mit Kunststoff aufgebaut wird, sodass sie ihre Funktion als Aufbissbehelf optimal erfüllen kann.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Fällt für den Zahnarzt ein größerer zusätzlicher Aufwand an und muss er mehr Zeit für eine Maßnahme aufwenden, wird der Mehraufwand über einen höheren Steigerungsfaktor abgerechnet.

Gründe für die Verwendung eines Faktors von 2,4 oder höher können unter anderem sein, wenn ein Abdruck der Kiefer nur schwer erstellt werden kann, weil der Patient den Mund aufgrund von Schmerzen oder Blockaden im Kiefergelenk nicht gut öffnen kann. Auch bei Besonderheiten der Zahnstellung (gekippte, verlängerte oder fehlende Zähne) oder starkes Zähneknirschen können bei der Umarbeitung einer Prothese zusätzlichen Aufwand erfordern.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Arbeitet der Zahnarzt eine Prothese um Aufbissbehelf um und rechnet dies mit der Ziffer 7020 ab, können weitere vorbereitende oder begleitende Maßnahmen nötig sein, die gesondert berechnet werden. Folgenden GOZ-Ziffern werden häufig neben der GOZ-Position 7020 abgerechnet:

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprobe)
  • GOZ 0050 (Abformung eines Kiefers zur Diagnose oder Planung)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer zur Diagnose oder Planung)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung)
  • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, mit Abformung)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 5280 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)

Analog: BEMA K3

Definition: "Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklu- sionskontakte mit adjustierter Oberfläche".
Abschnitt: Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen (KB).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

K3
ZZZZ-Keine Abkürzung6164,05 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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